Eine Wohnung ist gefunden – die Euphorie ist groß! In Gedanken wird die Immobilie schon komplett renoviert, umgebaut und eingerichtet. Doch was gilt es als Mieter bei einer angemieteten Wohnung zu beachten?
Der Wiesbadener Kurier hat wieder einen kurzen Artikel von uns abgedruckt. Den kompletten Text finden Sie hier:
- Vor dem Einzug
Zahlen Sie die vereinbarte Miet-Kaution pünktlich, da ein Zahlungsverzug Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Halten Sie offensichtliche Mängel in einem Übergabeprotokoll mit dem Vermieter fest.
- Während der Anmietung
Genießen Sie Ihre angemietete Immobilie! Sie dürfen diese vertragsgemäß in Gebrauch nehmen – also benutzen (Ihr vertragsgemäßes Nutzungsrecht). Die normale Abnutzung einer Immobilie, durch den vertragsgemäßen Gebrauch, wird übrigens mit Zahlung Ihrer Miete und gegebenenfalls über die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) durch den Vermieter kompensiert. Je nach Mietvertrag können Sie allerdings zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden.
Beim Neubauerstbezug sollten Sie im ersten Jahr ausreichend lüften, um Schimmelpilzbildung zu verhindern. Auch im Altbau muss ausreichend gelüftet werden – es liegt aber nicht immer am Mieter wenn es schimmelt. Im Zweifel kann ein Sachverständiger helfen die Ursache zu finden.
Bauliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig: Zum Beispiel das Herausreißen einer Wand. Die Montage einer Küche ist aber auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich; ebenso dürfen Fliesen im verkehrsüblichen Maß angebohrt werden, sofern übliche Ausstattungsgegenstände fehlen (wie zum Beispiel Duschstange, Handtuch-, Toilettenpapierhalter, oder Spiegel). Nach Möglichkeit sollte natürlich in den Fliesenfugen gebohrt werden.
Benötigen Sie aus gesundheitlichen Gründen eine angepasste Immobilie (Barrierefreiheit), können Sie vom Vermieter die Zustimmung zum Umbau verlangen – zahlen muss er diesen Umbau nicht; das ist Sache des Mieters.
Der Vermieter kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn die unveränderte Erhaltung der Immobilie höher wiegt, als das berechtigte Interesse des Mieters an der barrierefreien Nutzung der Immobilie (zum Beispiel wenn der einzubauende Treppenlift die nutzbare Breite der Treppe für die anderen Mieter derart verringert, dass diese die Treppe nur noch eingeschränkt nutzen können).
Bei Auszug kann der Vermieter grundsätzlich den Rückbau von baulichen Veränderungen fordern, oder die Veränderungen ohne Zahlung einer Entschädigung akzeptieren – sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Energetische Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie sind vom Mieter zu dulden; hierdurch sollen die Betriebs- und Nebenkosten langfristig reduziert werden. Diese Kosten sind auf Sie als Mieter umlagefähig; somit kann sich die Miete erhöhen.
Beachten Sie die mietvertraglich vereinbarten Wartungsintervalle und lassen Sie die Wartung durchführen (dies kann zum Beispiel die Gasetagenheizung und Rauchwarnmelder betreffen). Für die Rauchmelder ist eine jährliche Sichtkontrolle notwendig – den Zutritt zur Wohnung müssen Sie hierfür gewähren.
Auch die gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Räum- und Streupflichten, sowie die Treppenhausreinigung, sind durch Sie zu beachten.
Übrigens: Die Lagerung brennbarer Sachen sind in Fluren außerhalb der Wohnung, in Treppenhäusern und Garagen nicht gestattet. Hierzu gehört sämtliches Mobiliar, Reifen und dergleichen.
- Nach dem Auszug
Räumen Sie Ihre eigenen Sachen aus Wohnung, Keller, Speicher und Garage komplett aus; muss Ihr Vermieter von Ihnen vergessene Sachen entsorgen, so darf er das auf Ihre Kosten.
Fertigen Sie mit Ihrem Vermieter ein Übergabeprotokoll an und lassen sich dieses gegenzeichnen.
Lassen Sie sich Ihre Kaution auszahlen. Der Vermieter hat eine angemessene Frist um Ansprüche zu prüfen und dann die Kaution zurück zu zahlen; eine gesetzliche Regelung für eine solche Frist besteht nicht.
Allerdings sollten Sie sich für die Aufforderung zur Rückzahlung der Mietkaution nicht allzu viel Zeit lassen, denn Ihr Anspruch verjährt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahren. Das Amtsgericht Remscheid hatte sich hiermit zu befassen und ein Mieter das Nachsehen (Urteil vom 19. Juli 2013 – Az. 7 C 71/13).
Bitte beachten Sie: Die Inhalte in diesem Blog dürfen und können keine Rechtsberatung darstellen, oder diese ersetzen.
Unser Artikel wurde in gekürzter Form vom Wiesbadener Kurier abgedruckt:
Über den Autor: Carsten Nessler
Als Baugutachter ist Carsten Nessler für Sie der richtige Ansprechpartner wenn es um die Wohnungsübergabe, oder die Übergabe des vermieteten Hauses, zwischen Vermieter und Mieter geht. Eine sachverständige Besichtigung der Immobilie, mit einem entsprechenden Übergabeprotokoll, sowohl zum Einzug als auch zum Auszug der Mieter hilft Unklarheiten zu beseitigen. Bei Fragen zu Schimmelpilzbefall, Bauschäden oder Baumängel bei der Bauabnahme hilft er Ihnen auch gerne weiter.
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Das Titelbild in diesem Beitrag zeigt einen Ausschnitt des, in Auszügen, im Wiesbadener Kurier veröffentlichten Artikels. Der Artikel wurde am 25.06.2014 unter dem Titel „Was darf der Mieter in der Wohnung?“ abgedruckt.